Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Damit Sie die Unsicherheit darüber, wie viel der Besuch beim Anwalt kostet, nicht davon abhält, einen Beratungstermin mit mir zu vereinbaren, finden Sie hier einen Überblick über die möglichen Kosten und Kostenübernahmen:...
...mit Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in den meisten Fällen die Kosten meiner Tätigkeit.
Im Sozialrecht übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten des Klageverfahrens, nicht jedoch die Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren.
Die Rechtsschutzversicherung erstattet also nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen. Wenn Sie sicher sein wollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die durch meine Beauftragung entstehenden Kosten übernimmt, können Sie sich vorher mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und sich eine Schadennummer geben lassen. Ansonsten übernehmen wir die Abrechnung gegenüber Ihrer Versicherung
.... ohne Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, kann für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe durch den Staat beantragt werden. Über die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht. Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten selber tragen. Legen Sie uns daher am Besten bitte bereits zum ersten Beratungstermin den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe und das Antragsformular für Beratungshilfe finden Sie hier.
Im übrigen können Sie sich für die Beratungshilfe auch an die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts wenden.
Die Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch beträgt 90 € bis 190 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer.
Für eine über das Erstberatungsgespräch hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erfolgt die Abrechnung in aller Regel auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei rechne ich grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren ab, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert, also der Wertigkeit des geltend gemachten Anspruchs richtet.
In besonderen Fällen kann für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Im arbeitsgerichtlichen Prozess trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst. Das bedeutet einerseits, dass Sie die Kosten unserer Beauftragung in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen müssen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Andererseits müssen Sie aber den Anwalt der Gegenseite auf keinen Fall bezahlen.
Erst ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hat der Gewinner einen Anspruch gegen den Verlierer auf Erstattung der Kosten. Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Betriebsräte / Personalräte / Mitarbeitervertretungen
Für die gerichtliche Tätigkeit rechne ich in aller Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert, also der Wertigkeit des geltend gemachten Anspruchs. Für die außergerichtliche Tätigkeit und Beratung wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, wobei das Stundenhonorar 300 Euro netto beträgt. Bitte bringen Sie zum Beratungsgespräch eine Kopie des Beschlusses über meine Beauftragung mit. Ebenso eine Kopie der Einladung zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde sowie der Tagesordnung.
Muster für solche Betriebsrats-/ Personalrats- / MAV-Beschlüsse finden Sie nachstehend:
1. Beratung:
Der Betriebsrat/der Personalrat/die Mitarbeitervertretung beschließt in der Sitzung vom ...,
Rechtsanwalt Pitterle mit der Beratung in folgender Angelegenheit ... hier folgt der Gegenstand, z.B. Arbeitszeitregelung, Betriebsänderung ... zu beauftragen.
2. Geltendmachung von Ansprüchen:
Der Betriebsrat/der Personalrat/die Mitarbeitervertretung beschließt in der Sitzung vom ...,
die Rechtsanwälte Wohlfarth, Dr. Gutmann, Pitterle, Zeller & Behl zu beauftragen, den Anspruch des Betriebsrats/Personalrats/der Mitarbeitervertretung in der Angelegenheit
... hier folgt der Gegenstand, z.B. Arbeitszeitregelung, Betriebsänderung ... gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
3. Gerichtliche Vertretung:
Der Betriebsrat/der Personalrat/die Mitarbeitervertretung beschließt in der Sitzung vom ...,
den Rechtsanwalt Pitterle mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend ... hier folgt der Gegenstand, z.B.
die Verurteilung des Arbeitgebers zur Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle... bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu beauftragen.